DSGVO - Datenschutz-Verordnung

 

Das neue  „EU-Gesetz leitet das Ende der Fotografie ein“,  heißt es derzeit in vielen Blogs,  Foren und Artikeln im Internet! 
 

Demnach sei Fotografie ab dem 25. Mai, an dem die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft tritt, „gar nicht mehr möglich“. Weil man eine schriftliche Einwilligung von den Personen brauche, die abgebildet werden.

 

Faktencheck - Was stimmt wirklich!

Das Bundesministerium des Inneren schreibt dazu auf seiner Web-Site:

Quelle:   https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2018/04/faqs-datenschutz-grundverordnung.html

„Die Vorschriften der DSGVO führen zu keiner Einschränkung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotografien. Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DSGVO fortgeführt.

Die Annahme, dass die DSGVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.

 

 In diesem Kontext gilt für Schulfotos:

Diese werden im Rahmen alternativer Erlaubnistatbestände - als Ausübung berechtigter Interessen ( s.o.) im Auftrag der Schule aufgenommen und zudem ausschließlich zur privaten  Verwendung  immer nur  für die jeweiligen  Eltern angefertigt, sowie natürlich  von der Schulfotofirma zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht oder fremdem Dritten zugänglich gemacht !

Somit gelten auch für Schulfotos  nach wie vor die Regelungen des Kunsturhebergesetzes!

Zudem regelt das Kunsturhebergesetz (KUG)  auch das „Recht am eigenen Bild“, welches besagt, dass Aufnahmen unter bestimmten Umständen auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen – zum Beispiel, wenn das öffentliche, allgemeine Interesse an der Aufnahme ( z.b. bei Klassenfotos ) die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen aufwiegt.